Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm die RAD-Stellungnahme vom 18. Februar 2025 nicht schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 5), ist hingegen zuzustimmen. Allerdings vermag dies im vorliegenden Fall nicht die Aufhebung der Verfügung zu rechtfertigen. Vielmehr wird die Gehörsverletzung durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt, da das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung mit voller Kognition prüfen kann (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5.1).