Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit seinen Vorbringen im Vorbescheidverfahren befasst (Beschwerde S. 4 Ziff. 7), erweist sich als unbegründet. So verwies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung betreffend die gegen ihren Vorbescheid erhobenen Einwände ausdrücklich auf die RAD-Stel- lungnahme vom 18. Februar 2025 (VB 215). Darin nahm RAD-Arzt Dr. med. D._____ explizit zu den einzelnen Einwänden des Beschwerdeführers sowie zum vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, vom 16. Dezember 2024 (VB 212 S. 5 ff.)