Was den Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer die RAD-Stellungnahme vom 18. Februar (VB 215) gleichzeitig mit der Verfügung vom 21. Februar 2025 (VB 216) zustellte (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), anbelangt, ist zu beachten, dass ihm die Stossrichtung des mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheides der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 204) bereits bekannt war und RAD-Arzt Dr. med. D._____ am 18. Februar 2025 im Wesentlichen an seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2024 festhielt (VB 215). Nach den vorangehenden Ausführungen konnte der Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin sachgerecht anfechten.