sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den übrigen Unterlagen über die Gründe, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rentenerhöhung verneinte, ein genaues Bild machen. Damit kam die Beschwerdegegnerin der Begründungspflicht hinreichend nach. Was den Umstand, dass sie dem Beschwerdeführer die RAD-Stellungnahme vom 18. Februar (VB 215) gleichzeitig mit der Verfügung vom 21. Februar 2025 (VB 216) zustellte (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), anbelangt, ist zu beachten, dass ihm die Stossrichtung des mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheides der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 204) bereits bekannt war und RAD-Arzt Dr. med. D.___