2. 2.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm die RAD-Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (VB 215) erst mit der Verfügung vom 21. Februar 2025 (VB 216) zugestellt hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch durch eine unzureichende Begründung der Verfügung vom 21. Februar 2025 (VB 216) und eine fehlende Befassung mit seinen Vorbringen im Vorbescheidverfahren verletzt worden (Beschwerde S. 4 Ziff. 7). -4-