Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der am 28. März 2014 verfügten Rentenzusprache nicht wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 60 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 216). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon aufgrund einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und überdies deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin sein Rentenerhöhungsgesuch – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – abgewiesen habe, ohne den an-