1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der am 28. März 2014 verfügten Rentenzusprache nicht wesentlich verändert habe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 60 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 216).