Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf das Revisionsbegehren eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.127 vom 12. Juli 2023). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten an und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 21. Februar 2025 ab.