1.2. Am 22. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um die Erhöhung seiner Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gesuch um Rentenerhöhung ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf das Revisionsbegehren eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.127 vom 12. Juli 2023).