unvollständig und nicht beweiskräftig. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt, insbesondere die Auswirkungen der (unbestritten bestehenden) Suchtproblematik des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit, weiter abklärt (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den (allfälligen) Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dabei sind dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG in E. 2.2. hiervor) allenfalls auch berufliche Massnahmen, möglicherweise unter Auflage eines Abstinenznachweises, zu prüfen.