durchaus ein Indiz für einen geringen oder gar fehlenden Leidensdruck darstellen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304); allein der Hinweis darauf reicht aber (insbesondere bei gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung des rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten strukturierten Beweisverfahrens) nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden auszuschliessen. 5.4. Insgesamt erweisen sich die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 3. Oktober 2024 und 15. Januar 2025 damit als -8-