in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 3. Oktober 2024 (VB 28; vgl. E. 3.1. hiervor) und 15. Januar 2025 (VB 33; vgl. E. 3.2. hiervor) nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch weder von Dr. med. B._____ noch von der Beschwerdegegnerin begründet, weshalb vorliegend ausnahmsweise auf die Durchführung dieses strukturierten Beweisverfahrens hätte verzichtet werden können.