25 S. 3 f.) und auch durch sie anerkannten Diagnose des Multisubstanzabusus auseinander, obwohl bei Suchterkrankungen nach hiervor erwähnter Rechtsprechung (E. 5.2.2.) wie bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, welche funktionellen Einschränkungen diese mit sich bringen bzw. welche konkreten Auswirkungen diese auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen versicherten Person haben. Mit diesem strukturierten Beweisverfahren bzw. den in dessen Rahmen zu prüfenden Indikatoren hat sich Dr. med. B._____ in ihren versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 3. Oktober 2024 (VB 28;