Zudem ist ihre Beurteilung lückenhaft, tätigt sie doch im Anschluss an die Wiedergabe der genannten Diagnosen zwar Ausführungen zur diagnostizierten alkoholbedingten Leberzirrhose und den in der Anmeldung vom 27. Februar 2024 (vgl. VB 1 S. 4) vom Beschwerdeführer behaupteten Depressionen (welche ansonsten in keinem Bericht ausgewiesen worden seien), setzt sich jedoch mit keinem Wort mit der mehrfach ärztlich dokumentierten (VB 11 S. 12 und 17; 14 S. 4; 25 S. 3