mit entsprechender Indikatorenprüfung durchzuführen, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe (Beschwerde, Ziff. 9 ff.). Aus der fehlenden psychiatrischen Behandlung könne zudem – da aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer Arztbesuche grundsätzlich meide – kein fehlender Leidensdruck abgeleitet werden (Beschwerde, Ziff. 13). Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine (beruflichen) Eingliederungsmassnahmen geprüft (Beschwerde, Ziff. 14 f.).