5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung der sich in den Akten befindlichen Arztberichte sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei ihm seit vielen Jahren eine Abhängigkeit von diversen Suchtmitteln bestehe. Primäre Abhängigkeitssymptome seien wie sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens vorliegend verneint, ohne das strukturierte Beweisverfahren -6-