3.2. Aufgrund dagegen gerichteter Einwände durch den Beschwerdeführer und der damit verbundenen Einreichung neuer medizinischer Berichte (VB 30) wurde RAD-Ärztin Dr. med. B._____ um eine ärztliche Stellungnahme gebeten (VB 32). Diese hielt am 15. Januar 2025 fest, die Einwände des Beschwerdeführers und die neu eingebrachten Berichte vermöchten ihre Beurteilung vom 3. Oktober 2024 nicht zu beeinflussen. Die ausgeprägte Leberzirrhose und ausgeprägte Vergrösserung der Milz ohne Aszites habe sich bereits in der Bildgebung im August 2023 gezeigt, womit der nun vorliegende Befund unverändert sei.