Andere Kontrollen seien nicht durchgeführt worden. Unterlagen bezüglich einer Depression oder einer Behandlung derselbigen lägen aktuell nicht vor. Aus Sicht des RAD bestehe daher seit Juli 2018 kein länger dauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B._____ schloss auf eine seit jenem Zeitpunkt bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Maurer; vgl. VB 28 S. 1; 11 S. 17). In einer angepassten Tätigkeit (leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend, mit Heben bis max. 5 kg, selten bis 10 kg) bestehe hingegen seit Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 28 S. 3 f.).