Nach Abklärungen in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hinsicht und Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden und erneuter Rücksprache mit dem RAD entschied sie mit Verfügung vom 20. Februar 2025 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: