Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer (das Belastungsprofil berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit seit Juli 2017 zu 50 % und seit der BEGAZ-Begutachtung im Dezember 2024 zu 20 % arbeitsfähig ist (E. 3.1. f. hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Februar 2025 gestützt darauf vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 261 S. 5 ff.) wurde – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025 (VB 261) ist damit abzuweisen.