gen der Ansicht der Beschwerdeführerin – genauso wie dem Gutachten der BEGAZ (was unbestritten blieb) voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 61 sowie Rechtsbegehren Ziff. 3).