Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der einzelnen Fachdisziplinen in der Konsensbeurteilung nicht einfach zu kumulieren, sondern in ein Gesamtergebnis zu bringen sind, das heisst die Arbeitsfähigkeit ist (konsensual) gesamtheitlich zu beurteilen, worin denn gerade auch der Zweck eines interdisziplinären Gutachtens besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 f.; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Dabei kann etwa der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdecken, wie es vorliegend gemäss Konsensbeurteilung der ZMB-Gutachter der Fall war.