4.7. 4.7.1. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren widersprüchliche Feststellungen der ZMB-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung geltend, da die ZMB-Gutachter trotz des fluktuierenden Verlaufs der Erkrankung und insbesondere des Umstandes, dass ab August 2023 zusätzlich zur 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hinzugekommen sei, für den ganzen Zeitraum eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgelegt hätten (Beschwerde Ziff. 38 ff.).