4.6.3. Was den Verweis der Beschwerdeführerin auf die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte betrifft (Beschwerde, Ziff. 45 ff.) ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag.