4.6.2.1. So haben die BEGAZ-Gutachter zwar, wie die Beschwerdeführerin zurecht festhält (Beschwerde Ziff. 49), in ihrer Beurteilung zutreffend festgestellt, dass die nebst der MS zusätzlich bestehenden Autoimmunerkrankungen im Juni 2019 (obwohl diese höchstwahrscheinlich bereits aktiv gewesen seien) durch die behandelnden Neurologen des Neurozentrums D._____ noch nicht diagnostiziert worden seien (vgl. Bericht des Neurozentrums in VB 55 S. 27 f.; vgl. auch dessen Bericht vom August 2019 in VB 74 S. 4 f.).