4.5. Was das Vorbringen der fehlenden orthopädischen Begutachtung betrifft (Beschwerde, Ziff. 20 ff.), ist anzumerken, dass ursprünglich eine orthopädische Begutachtung geplant war (VB 96), die erst nach Einwand des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (VB 97) durch eine rheumatologische Begutachtung ersetzt wurde (VB 99; 101 f.). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin nach entsprechender Mitteilung (VB 104; 110) keine Einwände (vgl. etwa VB 105). Der nunmehr beschwerdeweise erhobene Einwand bezüglich des Fehlens einer orthopädischen Begutachtung erfolgt damit nicht bloss verspätet, sondern erscheint auch widersprüchlich.