4.3. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der polydisziplinären ZMB-Be- gutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 114.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 114.3; 114.4; 114.5; 114.6 jeweils S. 2 ff.; 114.7 S. 3 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen (VB 114.3 S. 5 f.; 114.4 S. 4 ff.; 114.5 S. 5 f.; 114.6 S. 9 ff.; 114.7 S. 6 ff.) und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein. Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 114.3 S. 7 f.; 114.4 S. 7 ff.;