Die Gutachter hielten im Wesentlichen fest, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin komplex sei; die aktuelle Beurteilung diesem aber wohl am nächsten komme. Eine genaue Zuordnung, welche Beschwerden welchem pathogenen Mechanismus zugeordnet werden müssten, sei insbesondere bei der Fatigue nicht möglich (VB 237 S. 8 f.).