Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Innendekorateurin aufgrund ebendieser zu vermeidenden Belastungen und einer Leistungsverminderung inklusive Müdigkeit im Rahmen des entzündlichen Leidens eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht müsse es sich um eine praktisch ausschliesslich sitzend ausübbare Tätigkeit mit höchstens kurzem Aufstehen und Umhergehen aber ohne das Tragen von Lasten handeln. Im Sitzen bestünde zudem durch -8-