Die Beschwerdeführerin könne aus somatischer Sicht nicht stehend/gehend arbeiten. Rheumatologisch zeigten sich zudem spezifische Einschränkungen für Tätigkeiten in repetitiven Halte- oder Überkopfarbeiten, in Zwangshaltung von Hals- und Lendenwirbelsäue oder bei starken Belastungen der betroffenen peripheren Gelenke (VB 114.1 S. 9).