Neuropsychologisch hätten keine validen Resultate festgehalten werden können, womit die objektivierten Testwerte mit teilweise bis zu mittelgradig defizitären Leistungen in diversen Bereichen nur eingeschränkt nachvollziehbar seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen nicht ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Begründet werden könne dies mit auffälligen Leistungen in den durchgeführten Performanzvalidierungsverfahren, Diskrepanzen zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testergebnissen sowie Diskrepanzen zwischen und innerhalb einzelner Testverfahren.