1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 261) zu Recht ab dem 1. Juli 2018 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 %, ab dem 1. Januar 2024 einen Rente von 63 % gestützt auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad und ab dem 1. März 2024 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % zugesprochen hat.