Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in beruflicher sowie medizinischer Hinsicht und legte das Dossier ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme verfügte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 24. Mai 2019 die Abweisung des Rentenbegehrens. Die dagegen am 26. Juni 2019 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.461 vom 4. März 2020 teilweise gut und wies die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.