3 und 4) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Gestützt auf das beweiskräftige estimed-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 98.1 S. 13). Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zu Recht abgewiesen hat. -9-