psychiatrischer Sicht ausreichend gut zur Wissensanwendung, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Er sei zu dyadischen Beziehungen befähigt, zur Anpassung an Routinen und Regeln in der Lage, sei nicht durch eine psychische Erkrankung in seiner Durchhaltefähigkeit erheblich eingeschränkt und nicht durch eine psychiatrische Erkrankung in seinen Fähigkeiten zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten eingeschränkt. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls nicht durch eine psychische Störung eingeschränkt. Es habe sich in der gutachterlichen Untersuchung ein psychisch nicht wesentlich beeinträchtigter Mann präsentiert (VB 98.4 S. 28).