Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in seinen Alltagsfähigkeiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Dafür spreche, dass der Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der Familie und einem guten Hilfssystem angebe. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer im Rahmen dessen Möglichkeiten aus rein -8-