Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Persönlichkeitsstörung durch die Diagnosekriterien des ICD-11 besser erfasst werde und zu erwarten gewesen wäre, dass das Gutachten nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen erstellt werde (Beschwerde S. 6 f.). Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste B._____ stellten die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nämlich nach dem ICD-10 (vgl. VB 79 S. 2; 104 S. 1), weshalb der psychiatrische Gutachter zu Recht die diesbezüglichen Kriterien des ICD-10 herangezogen hat.