Zudem sei unter "Beurteilung" aufgeführt worden, dass der Beschwerdeführer sehr von den sozialen Kontakten, der Tagesstruktur und dem therapeutischen Milieu profitiere. Es liege weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung vor noch seien den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer erlauben würden (VB 110 S. 3).