_, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich der beklagten kardiologischen Beschwerden nachvollziehbar darauf hin, dass der behandelnde Kardiologe Dr. med. G._____ im Frühjahr 2022 bei einem erfreulichen Verlauf keine relevanten pathologischen kardialen Befunde habe erheben können (VB 81 S. 2; vgl. auch VB 77 S. 11). Zuvor hatte er am 22. März 2022 festgehalten, dass von einer maximal dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit nach dem am 13. Februar 2021 erlittenen Herzinfarkt auszugehen sei (vgl. VB 66 S. 3). Hinsichtlich der neurologischen Beschwerden verwies RAD-Arzt Dr. med.