4.1.2. Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Februar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2023 wies RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezüglich der beklagten kardiologischen Beschwerden nachvollziehbar darauf hin, dass der behandelnde Kardiologe Dr. med. G._____ im Frühjahr 2022 bei einem erfreulichen Verlauf keine relevanten pathologischen kardialen Befunde habe erheben können (VB 81 S. 2;