4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Begutachtung sei unvollständig gewesen, da die Disziplinen der Neurologie und Kardiologie nicht eingeschlossen worden seien, obschon bekannt sei, dass er schon seit Jahren an starken Migräneanfällen leide, die mehrere Tage andauernd könnten. Ferner habe er im Jahr 2020 einen Herzinfarkt erlitten, dessen Folgen sich heute noch auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden (Beschwerde S. 5 f.).