ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 98.1 S. 10 f.). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich deshalb sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Die aktuell gestellten psychiatrischen Diagnosen (remittierte depressive Episode [ICD-10 F32.4/F33.4]; Differentialdiagnose eines Status nach Anpassungsstörung [ICD-10 F43.2] im Rahmen einer Mobbingsituation [ICD-10 Z56]) sowie deren versicherungsmedizinische Relevanz würden spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gelten. Aus rein orthopädischer Sicht könne eine durchgehende volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (ausgenommen den Zeitraum der OSG-Rekonvaleszenz).