Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (VB 25). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 19. August 2021 (VB 44) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Dies kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben.