1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) zu Recht abgewiesen hat. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 12. August 2014 (VB 3) erstmalig zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (VB 25).