2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 25. April 2025 verzichtete. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: