Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Beschluss des Gemeindesrats U._____ vom 13. August 2019 (Auftragsvergabe betreffend Erstellung des externen Fachgutachtens) über den von ihr zu erfüllenden Auftrag zuverlässig Kenntnis hatte und wenig später darüber Bescheid wusste, dass sie diesen in den Jahren 2019 und 2020 auszuführenden, entschädigten Auftrag in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erledigen würde (vgl. E. 4.1. hiervor). Es wäre ihr - 10 -