VB 65 ff.) festgesetzt. Die Richtigkeit der Beitragsberechnung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende der -8- Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 sowohl das gerundete beitragspflichtige Einkommen zutreffend auf Fr. 2'900.00 festgesetzt als auch zu Recht entsprechende Beiträge von Fr. 192.00 (inkl. Verwaltungskosten und Beitrag Familienausgleichskasse) veranlagt hat.