Da das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 lediglich Fr. 2'794.00 betrug, die Beschwerdeführerin den AHV/IV/EO-Min- destbeitrag für das Beitragsjahr 2019 bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtete (vgl. Lohnausweise 2019 [VB 151 f.]) und in der Einsprache sinngemäss um Erhebung der Beiträge "zum untersten Satz der sinkenden Skala" ersuchte, ist die Beschwerdegegnerin diesem Antrag zu Recht nachgekommen und hat die für die selbstständige Erwerbstätigkeit erhobenen Beiträge für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 auf Fr. 192.00 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 34.10; VB 65 ff.) festgesetzt.