4.3. Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.00 oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG (in der ab dem 1. Januar 2019 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung) den Mindestbeitrag von 395.00 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.