bend erachtete. Wie der vorerwähnten Verfügung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 6. November 2019 zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin schon im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019" gegenüber den zuständigen Behörden angegeben, in jenem Monat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (vgl. BB 3 S. 1).